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Karl Ludwig Nessler und §21 des Gesetzes von 1870 Wie Auswanderung zur Staatenlosigkeit führen konnte

  • Autorenbild: Nessler-Dauerwelle
    Nessler-Dauerwelle
  • 28. März
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 3. Apr.

Ein Gesetz entscheidet über Zugehörigkeit

Als Karl Ludwig Nessler im Jahr 1924 seine rechtliche Situation klären musste, stand ein Gesetz im Mittelpunkt, das lange vor seiner Karriere entstanden war:

das „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit“ vom 1. Juni 1870.

Dieses Gesetz wurde im Norddeutschen Bund erlassen und nach der Reichsgründung 1871 im Deutschen Kaiserreich weitergeführt. Es regelte unter anderem, unter welchen Bedingungen eine Person ihre Staatsangehörigkeit verlieren konnte.

Im Zentrum stand dabei §21.


§21 (Originaltext, 1870)

§ 21. Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.

§21: Kurz erklärt

Der §21 des Gesetzes von 1870 regelte den Verlust der Staatsangehörigkeit bei längerem Aufenthalt im Ausland.

Eine Person verlor ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie:

  • das Bundesgebiet verlassen hatte

  • sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhielt

Die Frist begann entweder mit dem Verlassen des Landes oder mit dem Ablauf von Reisepapieren.

Wichtig ist: Durch eine Eintragung bei einem deutschen Konsulat konnte diese Frist unterbrochen werden.

Waren die Voraussetzungen erfüllt, galt die Staatsangehörigkeit automatisch als verloren.

Ein Gesetz für eine mobile Gesellschaft

Diese Regelung war kein Randphänomen. Sie entstand in einer Zeit, in der Millionen Menschen aus den deutschen Staaten auswanderten.

Im späten 19. Jahrhundert verliessen viele ihre Heimat in Richtung:

  • Vereinigte Staaten

  • Schweiz

  • Frankreich

  • Südamerika

Viele dieser Auswanderer liessen sich dauerhaft im Ausland nieder, ohne ihre Herkunft formell zu regeln.


Genau hier setzte §21 an.

Das Gesetz reagierte auf eine Realität, in der Menschen über Jahre hinweg ausserhalb staatlicher Kontrolle lebten. Wer keine Verbindung mehr zu deutschen Behörden hielt, verlor diese Verbindung rechtlich.


Quelle

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1870, S. 355–360.

Staatenlosigkeit als reale Folge

In der Praxis führte das Gesetz häufig zu einem Zustand, der heute ungewöhnlich wirkt:

Viele Auswanderer verloren ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit, ohne automatisch eine neue zu erhalten.

Das Ergebnis war nicht selten:

Staatenlosigkeit.

Das hatte konkrete Konsequenzen:

  • keine eindeutige staatliche Zugehörigkeit

  • eingeschränkter Schutz im Ausland

  • rechtliche Unsicherheit bei Eigentum oder Erbschaften

Damit wurde §21 zu einem entscheidenden Instrument im Umgang mit Migration – mit direkten Auswirkungen auf das Leben vieler Menschen.

Die Anwendung im Fall Nessler

Genau auf diesen Paragraphen berief sich Karl Ludwig Nessler im Jahr 1924.

In seiner eigenen Erklärung beschreibt er seinen Lebensweg als eine lange Abfolge von Auslandsaufenthalten:

  • frühe Jahre ausserhalb Deutschlands

  • längere Aufenthalte in der Schweiz

  • weitere Zeit in Frankreich

  • später viele Jahre in England

Zugleich betont er, Deutschland nur selten und jeweils nur für kurze Zeit besucht zu haben.

Damit entspricht seine Darstellung genau den Voraussetzungen des §21:

  • langfristiger Aufenthalt im Ausland

  • fehlende konsularische Registrierung

  • keine relevante Rückkehr

Aus rechtlicher Sicht ergab sich daraus eine klare Bewertung:Nessler hatte seine Staatsangehörigkeit verloren.

Biografie oder juristische Konstruktion?

Dabei ist entscheidend zu verstehen, dass diese Darstellung nicht neutral ist.

Die Angaben entstanden im Rahmen eines konkreten Verfahrens. Es ging um die Klärung von Eigentumsfragen im Zusammenhang mit dem Ersten Weltkrieg.

Der Lebenslauf, den Nessler beschreibt, ist daher mehr als eine biografische Erinnerung. Er ist zugleich Teil einer juristischen Argumentation.

Ziel war es, eine möglichst lückenlose und langfristige Abwesenheit von Deutschland darzustellen – genau im Sinne des §21.

Nessler als Beispiel einer Generation

Der Fall von Karl Ludwig Nessler ist kein Einzelfall.

Er steht exemplarisch für eine Generation von Handwerkern, Auswanderern und Unternehmern, deren Lebensweg sich über mehrere Länder erstreckte.

Viele von ihnen bewegten sich über Jahre hinweg zwischen verschiedenen Staaten, ohne ihre rechtliche Zugehörigkeit aktiv zu regeln.

Das Gesetz von 1870 traf somit nicht nur einzelne Personen, sondern eine ganze Gruppe von Menschen, deren Mobilität schneller war als die damaligen Verwaltungsstrukturen.

Verbindung zur Archivquelle

Wie dieser Prozess im konkreten Fall aussah, lässt sich anhand einer Archivakte aus dem Jahr 1924 nachvollziehen.

Darin beschreibt Karl Ludwig Nessler seinen Lebensweg im Detail und begründet, warum er die Voraussetzungen des §21 erfüllt.

Zur vollständigen Analyse und den Originaldokumenten:Staatenlosigkeit 1924 – Archivakte Analyse


Der Verlust der Staatsangehörigkeit von Karl Ludwig Nessler war kein plötzlicher Bruch, sondern das Ergebnis eines längeren Prozesses.

Ein Gesetz aus dem Jahr 1870 traf auf eine Lebensrealität, die durch Mobilität, Migration und internationale Tätigkeit geprägt war.

Gerade diese Verbindung von persönlicher Biografie und rechtlicher Struktur macht den Fall bis heute besonders aufschlussreich – nicht nur für Nessler selbst, sondern für eine ganze Epoche.


 
 
 

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